Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1991

Geschäftszahl

90/18/0236

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1329/80 E 18. November 1981 VwSlg 10594 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Übertretung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO ist zur Umschreibung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 anzuführen, durch welche der in den Absätzen 1 bis 6 angeführten Verhaltensweisen der Beschuldigte den Tatbestand des Paragraph 19, Absatz 7, erfüllte. Es muß sich bereits aus der Tatumschreibung ergeben, worauf sich die Wartepflicht gründet, deren Verletzung einen Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO darstellt.