Verwaltungsgerichtshof
15.02.1991
90/18/0233
GRS wie 86/18/0226 E 9. Jänner 1987 RS 1
Ist auf Grund der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers und eines weiteren Polizeibeamten davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit des im Tatzeitpunkt mit 80 km/h fahrenden Streifenkraftwagens "vom Tachometer abgelesen" worden ist und die Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt mindestens 110 km/h betragen hat (erhebliche Geschwindigkeitsdifferenz), so kommt bei dieser Sachlage dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der Tachometer des Streifenkraftwagens nicht geeicht war (Hinweis E 3.7.1986, 86/02/0049).