Verwaltungsgerichtshof
15.02.1991
90/18/0233
GRS wie 83/03/0310 E 9. Mai 1984 RS 3
Eine Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren hat zur Voraussetzung, dass der Tachometer entsprechend geeicht ist oder durch (entsprechend nachgewiesene) sonstige taugliche Überprüfungen sichergestellt ist, welche Abweichungen tatsächlich vorliegen und diese im konkreten Anlassfall berücksichtigt wurden.