Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Geschäftszahl

90/18/0233

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0310 E 9. Mai 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren hat zur Voraussetzung, dass der Tachometer entsprechend geeicht ist oder durch (entsprechend nachgewiesene) sonstige taugliche Überprüfungen sichergestellt ist, welche Abweichungen tatsächlich vorliegen und diese im konkreten Anlassfall berücksichtigt wurden.