Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Geschäftszahl

90/18/0194

Rechtssatz

Es widerspricht den auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe heranzuziehenden Grundsätzen einer gesetzmäßigen Strafbemessung - die analog heranzuziehenden Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, VStG und der Paragraphen 32 bis 35 StGB kommen diesbezüglich zu gleichen Ergebnissen -, unter Absehen von den persönlichen Einkommenverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen des Besch jeweils die höchste Geldstrafe zu verhängen. Zu fragen wäre nämlich, welche Geldstrafe nach Ansicht der Beh ein ähnlich beleidigender Besch verdiente, der in guten bis sehr guten Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen lebt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/18/0075