Verwaltungsgerichtshof
28.06.1991
90/18/0194
Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG und jene des Paragraph 78, Absatz 4, GOG 1945 verwenden zum Teil die gleichen Begriffe (Beleidigung) und haben denselben Schutzzweck. Sowohl aus der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 34, Absatz 3, AVG als auch aus der Wortfolge in Paragraph 78, Absatz 4, GOG 1945 "Wer .... grundlos beleidigt, ..." ergibt sich, daß nur jene Beleidigungen mit Ordnungsstrafen zu belegen sind, die entweder einer Beweisführung überhaupt nicht zugänglich sind (zB Belegung mit Tiernamen) oder solche, die die Grenzen einer sachlichen Kritik überschreiten und zB Vorwürfe, die längst widerlegt wurden oder derentwegen auch die Anklagebehörde keinen Grund fand, einzuschreiten, in wahrheitswidriger Weise (vorsätzlich oder fahrlässig) wiederholen (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0158).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/18/0075