Verwaltungsgerichtshof
28.06.1991
90/18/0194
Zuständig zur Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden gegen den Präsidenten eines Kreisgerichtes ist der vorgesetzte Präsident, sohin jener des betreffenden Oberlandesgerichtes. Richten sich beleidigende Vorwürfe in der Aufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten, fehlt diesem die Zuständigkeit zur Erledigung der Aufsichtsbeschwerde (Hinweis EvBl 1968/9).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/18/0075