Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Geschäftszahl

90/18/0194

Rechtssatz

Zuständig zur Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden gegen den Präsidenten eines Kreisgerichtes ist der vorgesetzte Präsident, sohin jener des betreffenden Oberlandesgerichtes. Richten sich beleidigende Vorwürfe in der Aufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten, fehlt diesem die Zuständigkeit zur Erledigung der Aufsichtsbeschwerde (Hinweis EvBl 1968/9).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/18/0075