Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Geschäftszahl

90/18/0194

Rechtssatz

Die Entscheidung über Ablehungsanträge gegen einen Richter und den Präsidenten eines Kreisgerichtes ist eine Angelegenheit der Rechtsprechung, sodaß eine Rechtsgrundlage zur Heranziehung des Paragraph 78, Absatz 4, GOG 1945 im Ablehungsverfahren fehlt

(Hinweis Fasching, Lehrbuch des österr Zivilprozeßrechtes, Aufl 2, Randziffer 165).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/18/0075