Verwaltungsgerichtshof
28.06.1991
90/18/0194
Die Entscheidung über Ablehungsanträge gegen einen Richter und den Präsidenten eines Kreisgerichtes ist eine Angelegenheit der Rechtsprechung, sodaß eine Rechtsgrundlage zur Heranziehung des Paragraph 78, Absatz 4, GOG 1945 im Ablehungsverfahren fehlt
(Hinweis Fasching, Lehrbuch des österr Zivilprozeßrechtes, Aufl 2, Randziffer 165).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/18/0075