Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3086/80 E 8. Mai 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, dass die Anbringung von Reklamezetteln hinter den Scheibenwischern parkender Kraftfahrzeuge der vorherigen Bewilligung gem Paragraph 82, Absatz eins, (und 5) StVO bedarf. Lag eine solche nicht vor, so war eine Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, leg cit nicht rechtswidrig.