Verwaltungsgerichtshof
20.11.1990
90/18/0167
GRS wie 3086/80 E 8. Mai 1981 RS 1
Ausführungen darüber, dass die Anbringung von Reklamezetteln hinter den Scheibenwischern parkender Kraftfahrzeuge der vorherigen Bewilligung gem Paragraph 82, Absatz eins, (und 5) StVO bedarf. Lag eine solche nicht vor, so war eine Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, leg cit nicht rechtswidrig.