Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1990

Geschäftszahl

90/18/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0029 E 13. Oktober 1983 VwSlg 11185 A/1983 RS 3

Stammrechtssatz

Für den Zuspruch von Kosten, die einem Bfr durch seine Teilnahme am Gesetzesprüfungsverfahren des VfGH entstanden sind, durch den VwGH besteht keine Rechtsgrundlage.