Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1990

Geschäftszahl

90/18/0162

Rechtssatz

Die im KFG nicht vorgesehene Aufnahme von Sachverhaltselementen einer Verwaltungsübertretung (hier des Paragraph 17, Absatz 2, StVO) - deren Anzeige (Verdacht) der Erhebung der Lenkeranfrage zu Grunde gelegen ist - in die Anfrage machen diese noch nicht in Ansehung des vom KFG gedeckten Auskunftsverlangens rechtswidrig, weshalb den befragten Zulassungsbesitzer bzw die sonstige Auskunftsperson nur hinsichtlich der vom KFG nicht gedeckten Teile der Anfrage eine Beantwortungspflicht nicht trifft.