Verwaltungsgerichtshof
20.11.1990
90/18/0157
Dem Tir HöfeG sind hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren nach § 5 dieses Gesetzes keine Regelungen zu entnehmen.Dem Tir HöfeG sind hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 5, dieses Gesetzes keine Regelungen zu entnehmen.