Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0157

Rechtssatz

Der Legatar besitzt im nach Paragraph 5, Tir HöfeG eingeleiteten höfebehördlichen Verfahren hinsichtlich des ihm zugedachten Grundstückes Parteistellung.