Verwaltungsgerichtshof
20.11.1990
90/18/0157
Auch dann, wenn die Berufungsbehörde zu Recht davon ausginge, dem Berufungswerber komme in dem auf Grund seines Antrages (hier: gem Paragraph 5, Tir HöfeG) eingeleiteten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zu, dürfte sie die Berufung nicht als unzulässig zurückweisen, sondern müßte den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und das (ursprüngliche) Ansuchen zurückweisen. Wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, so ist der Bescheid der Berufungsbehörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.