Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0157

Rechtssatz

Auch dann, wenn die Berufungsbehörde zu Recht davon ausginge, dem Berufungswerber komme in dem auf Grund seines Antrages (hier: gem Paragraph 5, Tir HöfeG) eingeleiteten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zu, dürfte sie die Berufung nicht als unzulässig zurückweisen, sondern müßte den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und das (ursprüngliche) Ansuchen zurückweisen. Wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, so ist der Bescheid der Berufungsbehörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.