Die Abänderung eines Berufungsbescheides durch einen bloßen Berichtigungsbescheid außerhalb des Rahmens des § 62 Abs 4 AVG ist rechtswidrig.Die Abänderung eines Berufungsbescheides durch einen bloßen Berichtigungsbescheid außerhalb des Rahmens des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist rechtswidrig.