Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0155

Rechtssatz

Die bloße Zitierung von Paragraphen ohne Nennung der verletzten Verwaltungsvorschrift (G oder römisch fünf) entspricht nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Litera b, VStG, wobei solche Mängel - sofern sie nicht berichtigt werden - Rechtswidrigkeit des Inhaltes des betreffenden Bescheides bewirken. Es entspricht aber weder dem Paragraph 62, Absatz 4, AVG noch der Rechtsprechung des VwGH, daß solche Fehler - unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG - nicht berichtigbar wären.