Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0155

Rechtssatz

Eine Klaglosstellung iSd Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG liegt nur vor, wenn der mit Beschwerde angefochtene Bescheid mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird. Die bloße Erklärung des Bf, klaglos gestellt zu sein, reicht zum Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nicht aus (Hinweis B 19.6.1990, 88/04/0068, B 27.6.1990, 90/03/0097).

Beachte

Siehe jedoch:

81/05/0146 B 8. November 1983 VwSlg 11213 A/1983 RS 2;