Verwaltungsgerichtshof
20.11.1990
90/18/0155
Ein Bescheid, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kann nicht mehr berichtigt werden, wobei es jeweils auf die Bescheiderlassung - die regelmäßig durch Zustellung erfolgt - ankommt (Hinweis E 13.4.1984, 84/02/0033, VwSlg 11408 A/1984).