Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0148

Rechtssatz

Eine Entscheidung über den Aufwandersatz betreffend das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird durch einen über das Vermögen des Bf eröffneten Konkurs nicht gehindert (Hinweis E 19.3.1990, 90/18/0031).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/18/0149

90/18/0151

90/18/0150