Verwaltungsgerichtshof
20.11.1990
90/18/0148
Eine Entscheidung über den Aufwandersatz betreffend das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird durch einen über das Vermögen des Bf eröffneten Konkurs nicht gehindert (Hinweis E 19.3.1990, 90/18/0031).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/18/0149
90/18/0151
90/18/0150