Verwaltungsgerichtshof
20.11.1990
90/18/0148
Eine einen am Vortag um 14,50 Uhr stattgefundenen Verkehrsunfall mit Personenschaden betreffende Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle um 8 Uhr des Folgetages entspricht nicht dem gesetzlichen Erfordernis einer sofortigen Verständigung.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/18/0149
90/18/0151
90/18/0150