Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0148

Rechtssatz

Eine einen am Vortag um 14,50 Uhr stattgefundenen Verkehrsunfall mit Personenschaden betreffende Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle um 8 Uhr des Folgetages entspricht nicht dem gesetzlichen Erfordernis einer sofortigen Verständigung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/18/0149

90/18/0151

90/18/0150