Verwaltungsgerichtshof
20.11.1990
90/18/0120
Die Erteilung einer Rechtsbelehrung des Inhalts, daß der Zulassungsbesitzer allenfalls die Person zu benennen habe, die die Auskunft erteilen kann, ist nicht Erfordernis einer Lenkeranfrage (Hinweis E 13.1.1988, 87/03/0193).