Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

90/18/0096

Rechtssatz

Aus dem positiven Ergebnis einer Alkoholprobe allein kann niemals eine Fahruntüchtigkeit des Lenkers erschlossen werden (Hinweis E 23.10.1967, 1590/66).