Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

90/18/0087

Rechtssatz

Um die Auskunftspflicht des Paragraph 103, Absatz 2, KFG auszulösen, genügt es, daß die Beh an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (Hinweis E 11.5.1990, 89/18/0177).