Verwaltungsgerichtshof
07.09.1990
90/18/0087
Um die Auskunftspflicht des Paragraph 103, Absatz 2, KFG auszulösen, genügt es, daß die Beh an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (Hinweis E 11.5.1990, 89/18/0177).