Die Anwendung des § 103 Abs 2 KFG durch die Behörde hängt nicht davon ab, daß eine Übertretung der StVO verfolgt wird (Hinweis E 24.2.1988, 87/03/0163).Die Anwendung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG durch die Behörde hängt nicht davon ab, daß eine Übertretung der StVO verfolgt wird (Hinweis E 24.2.1988, 87/03/0163).