Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

90/18/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/11 89/18/0177 1

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG durch die Behörde hängt nicht davon ab, daß eine Übertretung der StVO verfolgt wird (Hinweis E 24.2.1988, 87/03/0163).