Verwaltungsgerichtshof
11.05.1990
90/18/0022
Die ordentliche Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens setzt nur voraus, daß dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Tat derart zur Kenntnis gebracht wird, daß er in der Lage ist, alle im Einzelfall in Frage kommenden Verteidigungsmittel anzuwenden; darüberhinaus hat die Verwaltungsstrafbehörde die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.