Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

90/18/0022

Rechtssatz

In Verwaltungsstrafverfahren besteht kein Anklagegrundsatz dahin, daß der strafbare Sachverhalt dem Beschuldigten in formalisierter Weise vorgehalten werden muß (Hinweis E 26.5.1989, 89/18/0043).