Verwaltungsgerichtshof
11.05.1990
90/18/0022
Es widerspricht dem in Paragraph 46, AVG festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, von der Verwaltungsstrafbehörde zu verlangen, die Lenkereigenschaft einer Person ausschließlich auf Grund einer Lenkerauskunft iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG feststellen zu dürfen.