Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

90/18/0022

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 12.6.1986, 86/02/0037, E 22.1.1988, 87/18/0116, E 26.5.1989, 89/18/0043) kann die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorhalt eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes den Schluß ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen.