Verwaltungsgerichtshof
11.05.1990
90/18/0006
Der Umstand, daß gegenüber dem Sicherheitswachebeamten zugegeben wird, Alkohol konsumiert zu haben, befreit nicht von der Verpflichtung zur Ablegung der Atemluftprobe (Hinweis E 13.6.1977, 483/77).