Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

90/18/0006

Rechtssatz

Der Umstand, daß gegenüber dem Sicherheitswachebeamten zugegeben wird, Alkohol konsumiert zu haben, befreit nicht von der Verpflichtung zur Ablegung der Atemluftprobe (Hinweis E 13.6.1977, 483/77).