Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

90/18/0006

Rechtssatz

Die Verpflichtung, sich einem Alkotest zu unterziehen, besteht allein auf Grund einer Vermutung der Alkoholisierung eines KFZ-Lenkers, wobei es gleichgültig ist, worauf sich diese Vermutung gründet (Hinweis E 20.11.1967, 1365/67, E 28.11.1975, 192/75).