Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

90/18/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/19 89/18/0145 1

Stammrechtssatz

Kann eine beantragte Sonderkörung vor allem deshalb nicht durchgeführt werden, weil die Hengste nicht der Hengstkörkommission vorgestellt werden, dann ist in diesem Zusammenhang unentscheidend, aus welchen Gründen dies geschehen ist und der Bescheid, mit dem dem Antrag auf Sonderkörung der Hengste keine Folge gegeben und der Antrag abgewiesen wird, ist daher allein aus diesem Grunde rechtmäßig.