Verwaltungsgerichtshof
27.06.1990
90/18/0002
GRS wie VwGH E 1990/03/19 89/18/0145 1
Kann eine beantragte Sonderkörung vor allem deshalb nicht durchgeführt werden, weil die Hengste nicht der Hengstkörkommission vorgestellt werden, dann ist in diesem Zusammenhang unentscheidend, aus welchen Gründen dies geschehen ist und der Bescheid, mit dem dem Antrag auf Sonderkörung der Hengste keine Folge gegeben und der Antrag abgewiesen wird, ist daher allein aus diesem Grunde rechtmäßig.