Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

90/18/0001

Rechtssatz

Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, daß eine klinische Untersuchung eines KFZ Lenkers rund zwei Stunden nach Beendigung der Lenkertätigkeit keine brauchbaren Ergebnisse liefern würde.