Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

90/18/0001

Rechtssatz

Ein unnötiger Aufschub iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO liegt schon dann vor, wenn der KFZ Lenker vom Unfallsort flüchtet und erst durch die Verfolgung und Anhaltung durch eine andere Person veranlaßt wird, sich mit dem Geschädigten über den Unfall auseinanderzusetzen.