Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

90/18/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0215 E 12. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die durch das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 ist nicht nur Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, legcit, sondern bereits Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, stellt doch letztere Vorschrift bereits die verletzte Vorschrift dar, weil ein eindeutiges Verbot ("darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen") statuiert wird. Die diesbezügliche Rechtslage ist nicht mit jener bei den Tatbeständen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 4, oder Absatz 5, StVO vergleichbar.