Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Geschäftszahl

90/17/0503

Rechtssatz

Beim Säumniszuschlag, der gem Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, NÖ LAO 1977 eine Nebengebühr der Abgaben darstellt, handelt es sich um einen Nebenanspruch zu den Abgaben. Nebenansprüche sind gem Paragraph 2, Absatz eins, NÖ LAO 1977 der NÖ LAO 1977 keine Entsprechung hat, Abgaben iSd NÖ LAO 1977. Der Säumniszuschlag weist daher grundsätzlich eine abgabenrechtliche Selbständigkeit auf, die Akzessorietät hingegen bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (wie sie zV in Paragraph 221 a, Absatz 2, BAO, der in der NÖ 19777 keine Entsprechung hat, enthalten ist;

Hinweis E 19.9.1986, 84/17/0181; E 23.5.1990, 90/17/0118).