Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1991

Geschäftszahl

90/17/0500

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 89/17/0064 2

Stammrechtssatz

Der Antrag eines Abgabepflichtigen auf Rückerstattung einer von ihm geleisteten Selbstbemessungsabgabe ist jedenfalls dann, wenn die Erledigung eines solchen Rückerstattungsantrages voraussetzt, daß die Behörde die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, (auch) als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten (Hinweis E 24.6.1988, 85/17/0050).