Verwaltungsgerichtshof
14.06.1991
90/17/0404
Für die Ermittlung des Beginnes des zeitlichen Anwendungsbereiches einer auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter und dritter Satz des OÖ GdGetränkesteuerG in der Fassung 1988/22 ergangenen Verordnung eines Gemeinderates (Berechnung des "Verjährungs"-Zeitraumes) ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung maßgebend. Es kommt nämlich darauf an, ob für den in Frage stehenden Bemessungszeitraum im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach der Berechnungsregel des Paragraph 152, OÖ LAO Verjährung noch nicht eingetreten gewesen wäre, wenn der neue Steuertatbestand bereits für diesen Bemessungszeitraum in Kraft gestanden wäre (Hinweis E 6.7.1990, 90/17/0220).