Verwaltungsgerichtshof
14.06.1991
90/17/0404
Die OÖ GdGetränkesteuerGNov 1988 hat nicht eine bloße Änderung der Bemessungsgrundlage der bestehenden Getränkesteuer einschließlich der angeordneten Rückwirkung zum Regelungsgegenstand, sondern sieht einen neuen, vom Landesgesetzgeber geschaffenen Gemeindeabgabentatbestand vor.