Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1991

Geschäftszahl

90/17/0404

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/22 88/17/0242 4

Stammrechtssatz

Ist der Antrag auf Rückerstattung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet, so ist sein Inhalt dahingehend zu deuten, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren absprechen. In einem solchen Fall setzt die Erledigung des Rückerstattungsbegehrens voraus, daß die Behörde - zunächst - die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet (Hinweis E 24.6.1988, 85/17/0050).