Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1993

Geschäftszahl

90/17/0383

Rechtssatz

Die Abgabe eines Frühstücksgetränkes aufgrund betriebsfremder Bons durch einen Kaffeehausunternehmer löst dann die Abgabepflicht des die Bons ausgebenden Hotelbetriebes aus, wenn das Abgeben des Frühstücksgetränkes dem Hotelunternehmer iSd Paragraph 5, Absatz eins, Wr GetränkesteuerG 1971 ("wer steuerpflichtige Getränke entgeltlich abgibt") zugerechnet werden kann. Die von einem Hotelbetreiber vorgenommene Ausfolgung von Bons zur Einnahme eines Frühstücks im entsprechenden Gegenwert in einem selbständigen Gastgewerbebetrieb mit eigener Geschäftsbezeichnung außerhalb des Hotels spricht gegen eine solche Zurechnung und dafür, daß der Gastgewerbebetreiber dem Letztverbraucher gegenüber in Erscheinung getreten ist.