Verwaltungsgerichtshof
18.06.1993
90/17/0383
Bei dem in Paragraph eins, Absatz eins, Wr GetränkesteuerG 1971 gebrauchten Ausdruck "entgeltliche Abgabe von Getränken" handelt es sich nicht um einen im Zivilrecht vorkommenden Ausdruck. Eine Verweisung des Abgabenrechtes auf zivilrechtliche Gesichtspunkte ist daher durch den Gesetzeswortlaut nicht angezeigt. Da Paragraph 19, Absatz eins, Wr LAO der wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Vorzug gibt und die Getränkesteuer als Verbrauchsabgabe in erster Linie auf den Konsum an einem bestimmten Ort abstellt besteht auch aus dem Regelungszweck kein sachgerechter Zusammenhang mit zivilrechtlichen Vorschriften, ist doch für den Konsum von Getränken nicht die Beschaffung der rechtlichen Verfügungsgewalt, sondern die Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Letztverbrauchers entscheidend (Hinweis E 8.4.1993, 81/17/0199; E VfGH 17.3.1955, Slg Nr 2796, E 28.6.1977, Slg Nr 8099). Als Letztverbraucher ist derjenige zu verstehen, der das Getränk vom Lieferer als Letzter gegen Entgelt übernimmt, es also nicht zum Wiederverkauf erwirbt (Hinweis E 7.10.1983, 83/17/0146).