Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1992

Geschäftszahl

90/17/0382

Rechtssatz

Wenn auch das Wr VergnügungssteuerG 1987 die pratermäßigen Volksbelustigungen der Vergnügungssteuer nicht unterwirft, ändert dies am Inhalt des Steuertatbestandes des Paragraph 6, dieses Gesetzes nichts.