Wenn auch das Wr VergnügungssteuerG 1987 die pratermäßigen Volksbelustigungen der Vergnügungssteuer nicht unterwirft, ändert dies am Inhalt des Steuertatbestandes des § 6 dieses Gesetzes nichts.Wenn auch das Wr VergnügungssteuerG 1987 die pratermäßigen Volksbelustigungen der Vergnügungssteuer nicht unterwirft, ändert dies am Inhalt des Steuertatbestandes des Paragraph 6, dieses Gesetzes nichts.