Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1992

Geschäftszahl

90/17/0382

Rechtssatz

Das traditionelle Magnetkranspiel fällt auch dann unter einen steuerpflichtigen Tatbestand des Wr VergnügungssteuerG 1987, wenn der Unternehmer an der Veranstaltungsstätte keinen festen Standort hat.