Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.1991

Geschäftszahl

90/17/0327

Rechtssatz

Der Abtretungsbeschluß des VfGH betreffend eine Beschwerde stellt keinen den VwGH bindenden Ausspruch über die Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde dar (Hinweis E 21.2.1985, 82/16/0155; B 31.1.1986, 85/17/0113). Wurde die in Paragraph 82, Absatz eins, VfGG zur Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingeräumte Frist versäumt, muß dies vom VwGH gem Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens wahrgenommen werden und zur Zurückweisung der Beschwerde gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG führen.