Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1993

Geschäftszahl

90/17/0227

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen

(Hinweis E 7.11.1986, 86/18/0193, VwSlg 12291 A/1986).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/17/0228