Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1993

Geschäftszahl

90/17/0227

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG kommt dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Zuständigkeiten zu, den bzw die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheide (im vorliegenden Fall die Vorstellungsentscheidungen), nicht jedoch jene der obersten Gemeindeinstanzen aufzuheben. Ebensowenig ist eine "Rückverweisung" der Rechtssache an die Behörden des Verwaltungsverfahrens gesetzlich vorgesehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/17/0228