Verwaltungsgerichtshof
18.06.1993
90/17/0227
Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG kommt dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Zuständigkeiten zu, den bzw die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheide (im vorliegenden Fall die Vorstellungsentscheidungen), nicht jedoch jene der obersten Gemeindeinstanzen aufzuheben. Ebensowenig ist eine "Rückverweisung" der Rechtssache an die Behörden des Verwaltungsverfahrens gesetzlich vorgesehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/17/0228