Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1991

Geschäftszahl

90/17/0183

Rechtssatz

Die Gemeindeabgabenbehörde handelt rechtswidrig, wenn sie, ohne zuvor die Getränkesteuer und Speiseeissteuer für einen bestimmten Zeitraum insgesamt festgesetzt zu haben, nur einen Nachforderungsbetrag an Getränkesteuer und Speiseeissteuer festsetzt (Hinweis E 29.4.1983, 81/17/0060).

Beachte

Mit 90/17/0183 wurden die Beschwerdefälle 90/17/0183 bis 90/17/0186, 90/17/0193, 90/17/0203, 90/17/0204, 90/17/0206, 90/17/0207 bis 90/17/0212, 90/17/0217 bis 90/17/0219 sowie 90/17/0226 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; die Beschwerdefälle (Serie) 90/17/0157, 90/17/0195 und 90/17/0205 wurden am 22.2.1991 im gleichen Sinne erledigt;