Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1991

Geschäftszahl

90/17/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/28 90/17/0162 1

Stammrechtssatz

Adressat der im Paragraph eins, des OÖ GetränkesteuerG ausgesprochenen Verpflichtung der Gemeinde zur Abgabenerhebung (also zur Erschließung und Nutzung der Steuerquelle -

(Hinweis E VfGH 10.12.1968, B 102/68, VfSlg 5855 aus 1968,) ist der Gemeindeverordnungsgeber und nicht die zur individuellen Normvollziehung berufene Abgabenbehörde. Der im Paragraph 4, Absatz eins, zweiter und dritter Satz OÖ GdGetränkesteuerG in der Fassung LGBl 1988/22 gefundene Abgabentatbestand (auf den Wert der Verpackung) ist daher nicht unmittelbar anwendbar (self-executing), sondern bedarf einer Verordnung des Gemeinderates.

Beachte

Mit 90/17/0183 wurden die Beschwerdefälle 90/17/0183 bis 90/17/0186, 90/17/0193, 90/17/0203, 90/17/0204, 90/17/0206, 90/17/0207 bis 90/17/0212, 90/17/0217 bis 90/17/0219 sowie 90/17/0226 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; die Beschwerdefälle (Serie) 90/17/0157, 90/17/0195 und 90/17/0205 wurden am 22.2.1991 im gleichen Sinne erledigt;