Verwaltungsgerichtshof
22.02.1991
90/17/0181
GRS wie 88/17/0183 B 20. Jänner 1989 RS 2
Es ist unzulässig, ENTGEGEN DEM ERKLÄRTEN WILLEN der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann.