Verwaltungsgerichtshof
23.05.1990
90/17/0113
GRS wie 84/05/0008 E 31. Jänner 1984 VwSlg 11312 A/1984 RS 1
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist. Es reicht daher nicht aus, eine irrige Fristvormerkung der Kanzleikraft zu behaupten, wenn jedes Vorbringen fehlt, wonach die Fristversäumnis ohne Verschulden des Rechtsanwaltes eingetreten ist (Hinweis E 30.4.1980, 53/80 und E 9.9.1981, 81/03/0098).
Besprechung in:
AnwBl 12 aus 1990,, S 726;