Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Geschäftszahl

90/17/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0008 E 31. Jänner 1984 VwSlg 11312 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist. Es reicht daher nicht aus, eine irrige Fristvormerkung der Kanzleikraft zu behaupten, wenn jedes Vorbringen fehlt, wonach die Fristversäumnis ohne Verschulden des Rechtsanwaltes eingetreten ist (Hinweis E 30.4.1980, 53/80 und E 9.9.1981, 81/03/0098).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 12 aus 1990,, S 726;