Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Geschäftszahl

90/17/0103

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz 3, GSpG 1962 in der Fassung 1976/626 ist ein Glücksspielautomat ein Glücksspielapparat, der nach Einwurf von Geld oder Spielmarken die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt ODER der den Gewinn selbsttätig ausfolgt. Das selbsttätige Ausfolgen des Gewinnes ist somit kein notwendiges Begriffsmerkmal eines Glücksspielautomaten.